Allgemeine Geschäftsbedingungen
für WeCare Videorecruiting (Ehrentraut & Schröder GbR)
- Gegenstand des Vertrages
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der WeCare / Ehrentraut & Schröder GbR, nachfolgend “WeCare” genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend “Kunde” genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.
(2) WeCare erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Filmproduktion, Marketing, Vertrieb und Organisation. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Projektverträgen (Angeboten), deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen von WeCare.
- Vertragsbestandteile und Änderung des Vertrags
(1) Grundlage für WeCare und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, erstellt WeCare über den Inhalt des Briefings ein Treatment, der dem Kunden innerhalb von 3 Tagen nach der Besprechung übergeben wird. Das Treatment wird Vertragsbestandteil, sobald es vom Kunden schriftlich (z.B. per E-Mail) bestätigt wurde.
(2) Jede Änderung und/ oder Ergänzung des Vertrages und/ oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen WeCare, die Dreharbeiten bzw. das Projekt, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Vergütung
(1) Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht WeCare ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
(2) Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht, bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er WeCare alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und WeCare von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
(3) Falls der Auftraggeber vor Beginn des Projektes vom Vertrag zurücktritt, kann WeCare folgende Prozentsätze vom Honorar als Stornogebühr verlangen:
Bis drei Monate vor Beginn des Auftrages bzw. der Dreharbeiten 15 %; ab 3 Monate bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages bzw. der Dreharbeiten 50 %; ab 3 Wochen bis eine Woche vor Beginn des Auftrages bzw. Veranstaltung 75 %; ab 1 Woche vor Beginn des Auftrags bzw. Veranstaltung 90%.
(4) Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
- Schutz von geistigem Eigentum
(1) Kommt es bereits vor dem Abschluss eines Vertrags zur Anlieferung von Ideen und Konzepten durch WeCare an den Kunden (auch mündlich im Rahmen eines Pitches), erkennt der Kunde an, dass es sich hier um eine Vorleistung handelt, die Kosten verursacht und dem deutschen Urheberrecht unterliegt.
(2) Die Nutzung und Bearbeitung eines von WeCare entwickelten Konzepts ist nicht zulässig, außer dies ist explizit so vereinbart worden.
- Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird WeCare im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Durchführung des Projekts benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige wesentliche Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
(2) Der Kunde wird im Zusammenhang mit diesem Projekt Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit WeCare erteilen.
(3) Im Zuge der Filmherstellung erstellt WeCare Dokumente (wie z.B. Vorentwürfe, Drehbuch, Skizzen), die vom Kunden überprüft und innerhalb von 4 Tagen freigegeben werden müssen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, gelten die Unterlagen ab dem 5. Tag automatisch als vom Kunden überprüft.
(4) Vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen, die zur Durchführung der Filmherstellung benötigt werden (z.B. Grafiken, Logos, Textinhalte), sind vom Kunden auf bestehende Rechte Dritter zu überprüfen. WeCare haftet nicht für Verletzung von Urheber-, Marken- oder Kennzeichnungspflichten.
- Nutzungsrechte & Kennzeichnung
(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen von WeCare im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (besonders für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, außer dies ist explizit anderweitig vereinbart worden.
(2) WeCare erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung. Wenn der Kunde Filminhalte außerhalb des Vertragsumfanges nutzt, wie:
- Außerhalb des im Vertrag genannten Gebietes (räumliche Ausdehnung) und/ oder
- nach Beendigung des Vertrages (zeitliche Ausdehnung) und/ oder
- in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung) und/ oder
- durch Einsatz in anderen Werbeträgern,
kann WeCare hierfür ein angemessenes marktübliches Honorar verlangen.
(3) WeCare ist dazu berechtigt, im Rahmen von eigenen Werbemaßnahmen (z.B. auf der eigenen Website und Social Media Kanälen) auf die aktuelle, bzw. ehemalige Geschäftsbeziehung mit dem Kunden hinzuweisen. Der Kunde hat das Recht, dies schriftlich jederzeit zu widerrufen.
(4) WeCare ist dazu berechtigt, von ihr im Auftrag des Kunden produzierte Bild- & Toninhalte als Referenz für eigene Werbemaßnahmen zu nutzen. Produktionen, die ausdrücklich nicht für die externe Kommunikation vorgesehen sind (z.B. interne Unternehmenskommunikation oder Schulungsfilme mit sensiblen Inhalten), dürfen nur genutzt werden, sofern der Kunde dem ausdrücklich zugestimmt hat.
- Material & Speicherfristen
(1) WeCare archiviert sämtliches im Rahmen der Produktion entstandene Material sicher für eine Dauer von mindestens 2 Jahren. Vor der Löschung des Materials ist WeCare dazu verpflichtet, den Kunden auf die baldige Löschung hinzuweisen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Speicherfrist gegen eine Gebühr um weitere zwei Jahre zu verlängern.
(2) Der Kunde erhält bei Projektabschluss sämtliche Inhalte, welche in dem der Produktion zugrunde liegenden Vertrag aufgeführt sind. WeCare ist nicht dazu verpflichtet, dem Kunden Rohmaterial auszuhändigen.
- Gewährleistung und Haftung von WeCare (Film- & Medienproduktionen)
(1) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Jedoch ist WeCare verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Kunde stellt WeCare von Ansprüchen Dritter frei, wenn WeCare auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Anbieter von Online-Werbung, wie z.B. Google Ads und Betreiber von sozialen Netzwerken, wie Facebook Inc., Videoinhalte ablehnen, ohne dass diese den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland widersprechen. WeCare haftet nicht für hierdurch entstandene Schäden.
(2) Erachtet WeCare für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so hat der Kunde auf Verlangen von WeCare die Kosten zu übernehmen.